Oberlandesgericht Hamm, 1994-02-07, 3 U 101/93

3 U 101/93Tribunal Superior7 de fev. de 1994

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Oberlandesgericht Hamm — 3 U 101/93 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-02-07

Aktenzeichen: 3 U 101/93

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:1994:0207.3U101.93.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 28. Januar 1993 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird das genannte Urteil teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger über die zuerkannten 250.000,00 DM nebst Zinsen hinaus ein Schmerzensgeld von 50.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14. Januar 1993 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350.000,00 DM abwenden, falls nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet, die er auch durch die unbedingte und unbefristete Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen kann.

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