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III-5 St 2/25•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-09-10, III-5 St 2/25
III-5 St 2/25Tribunal Superior10 de set. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-09-10
Aktenzeichen: III-5 St 2/25
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0910.III5ST2.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Strafsenat
1.
Der Angeklagte ist des Mordes in zwei Fällen, davon in einem Fall in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen, des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in jeweils zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem der Fälle in weiterer Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, des versuchten Mordes in zwei tateinheitlich zusammentreffenden Fällen und in einem der Fälle in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie des versuchten Mordes in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, jeweils in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland, schuldig.
Er wird zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt.
Die Schuld des Angeklagten wiegt besonders schwer.
Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet.
Das Mobiltelefon Samsung Galaxy S 23 FE mit der Modellbezeichnung SM-S711B (Asservat 64.1) wird eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
2.
Der Angeklagte wird ferner verurteilt,
an die Nebenklägerin E. 120.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2025 zu zahlen,
an die Nebenklägerin H. 70.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2025 zu zahlen,
an den Nebenkläger M. 70.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. August 2025 zu zahlen,
an den Nebenkläger K. 40.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2025 zu zahlen,
an den Nebenkläger O. 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. August 2025 zu zahlen, und
an den Nebenkläger R. 30.000 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. August 2025 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die zuvor genannten Forderungen der Nebenkläger E., H., M., K., O. und R. jeweils auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Angeklagten beruhen.
Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge der Nebenkläger E., H., M. und K. abgesehen.
Der Angeklagte hat auch die besonderen Kosten des jeweiligen Adhäsionsverfahrens sowie die in diesem Zusammenhang entstandenen notwendigen Auslagen der jeweiligen Nebenkläger zu tragen.
Das Urteil ist – soweit es auf Zahlung an die jeweiligen Nebenkläger lautet – gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Angewendete Vorschriften:
§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2, § 211 Abs. 2 Gruppe 1 Var. 4, Gruppe 2 Var. 1, § 223 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 5, § 226 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2, §§ 22, 23, 52, 53, § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 57b, § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a und Nr. 4, Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, § 74 Abs. 1 StGB
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