Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-08-07, 16 U 188/23

16 U 188/23Tribunal Superior7 de ago. de 2025

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Regest

1. Es liegt im beiderseitigen Interesse von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, dass die Klage auf Herausgabe des Sicherungsguts sofort mit der Klage auf Zahlung der gesicherten Forderung verbunden wird, weil nur dann im Zuge ein und desselben Erkenntnisverfahrens rechtskräftig festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe überhaupt die Forderung besteht, welche das herauszugebende Sicherungsgut besichert. 2. Eine im kaufmännischen Geschäftsverkehr verwandte Klausel, die im Falle der Kündigung des Darlehens dem Darlehensgeber die gleichzeitige Geltendmachung von Darlehensrestvaluta und Vorfälligkeitsentschädigung gestattet, ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da eine Vorfälligkeitsentschädigung nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung verlangt werden kann.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 16 U 188/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-07

Aktenzeichen: 16 U 188/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0807.16U188.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Leitsätze

    1. Es liegt im beiderseitigen Interesse von Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer, dass die Klage auf Herausgabe des Sicherungsguts sofort mit der Klage auf Zahlung der gesicherten Forderung verbunden wird, weil nur dann im Zuge ein und desselben Erkenntnisverfahrens rechtskräftig festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe überhaupt die Forderung besteht, welche das herauszugebende Sicherungsgut besichert.
    1. Eine im kaufmännischen Geschäftsverkehr verwandte Klausel, die im Falle der Kündigung des Darlehens dem Darlehensgeber die gleichzeitige Geltendmachung von Darlehensrestvaluta und Vorfälligkeitsentschädigung gestattet, ist gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, da eine Vorfälligkeitsentschädigung nur im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung verlangt werden kann.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels und der Anschlussberufung der Beklagten - das am 05.10.2023 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal - 4 O 365/22 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin folgende Gegenstände herauszugegeben:

  1. A. Abschiebewagen B., Fahrgestell-/ Seriennummer W000000;

  2. C. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger D., Baujahr Januar 2014, Fahrgestell-/ Seriennummer W000000

  3. C. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger D., Baujahr Mai 2015, Fahrgestell-/Serien Nr. W000000 und

  4. E. 3 Achs Schubboden Sattelanhänger F., Baujahr März 2012, Fahrgestell-/ Seriennummer X000000.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 102.300,79 nebst ausgerechneter Zinsen für die Zeit bis zum 02.11.2022 in Höhe von € 4.554,33 sowie weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 18.280,94 nebst ausgerechneter Zinsen für die Zeit bis zum 08.09.2022 in Höhe von € 748,99 sowie weiterer Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.09.2022 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere € 480,- nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.11.2022 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist ohne Anordnung einer Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 190.000,- abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von € 190.000,- leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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