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26 U 12/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-06-26, 26 U 12/24
26 U 12/24Tribunal Superior26 de jun. de 2025
§§ 87, 178, 179, 180, 188, 189, 193 InsO 1. Ein Feststellungsrechtsstreit erledigt sich, wenn der bestreitende Insolvenzverwalter nach rechtzeitiger Anzeige der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Gläubiger nicht nur das Verteilungsverzeichnis ändert, sondern gegenüber dem Insolvenzgericht auch erklärt, dass er die von ihm bislang bestrittene Forderung nachträglich zur Tabelle anerkennt, so dass dieses die Tabelle entsprechend berichtigt. 2. Für die Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis und Zurückbehaltung der Quote nach Maßgabe des § 189 InsO ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Gläubiger die Rechtsverfolgung gegenüber dem Bestreitenden betreibt und dies fristgemäß gegenüber dem Insolvenzverwalter nachweist. Ein Anerkenntnis der Forderung setzt die Änderung des Verteilungsverzeichnisses nicht voraus.
Entscheidungsdatum: 2025-06-26
Aktenzeichen: 26 U 12/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0626.26U12.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
§§ 87, 178, 179, 180, 188, 189, 193 InsO
Ein Feststellungsrechtsstreit erledigt sich, wenn der bestreitende Insolvenzverwalter nach rechtzeitiger Anzeige der Aufnahme des Rechtsstreits durch den Gläubiger nicht nur das Verteilungsverzeichnis ändert, sondern gegenüber dem Insolvenzgericht auch erklärt, dass er die von ihm bislang bestrittene Forderung nachträglich zur Tabelle anerkennt, so dass dieses die Tabelle entsprechend berichtigt.
Für die Aufnahme in das Verteilungsverzeichnis und Zurückbehaltung der Quote nach Maßgabe des § 189 InsO ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Gläubiger die Rechtsverfolgung gegenüber dem Bestreitenden betreibt und dies fristgemäß gegenüber dem Insolvenzverwalter nachweist. Ein Anerkenntnis der Forderung setzt die Änderung des Verteilungsverzeichnisses nicht voraus.
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.10.2024 verkündete Urteil der 14e. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf (14e O 184/17) abgeändert:
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
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