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5 U 148/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-03-27, 5 U 148/23
5 U 148/23Tribunal Superior27 de mar. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-27
Aktenzeichen: 5 U 148/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0327.5U148.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25.10.2023 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg (Vorsitzende) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 48.260,23 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.5.2016 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 8% und die Klägerin zu 92 %. Die Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz trägt die Klägerin.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt jeweils vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, soweit nicht die vollstreckende Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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