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5 U 147/23 und 5 W 5/25•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-03-27, 5 U 147/23 und 5 W 5/25
5 U 147/23 und 5 W 5/25Tribunal Superior27 de mar. de 2025
Entscheidungsdatum: 2025-03-27
Aktenzeichen: 5 U 147/23 und 5 W 5/25
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0327.5U147.23UND5W5.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung der Kläger wird das am 12.10.2023 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg teilweise abgeändert und insgesamt unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung und der weitergehenden Anschlussberufung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Notar A. in B.-Stadt schriftlich die vollständige Zahlung des Kaufpreises durch die Kläger zum Bauträgervertrag vom 23.02.2017 (Aktenrolle Nummer 00 der Urkundenrolle für 2017) zu bestätigen, um so den Klägern das Eigentum im Hinblick auf das im Grundbuch von C.-Stadt, Blatt 0000, unter laufender Nummer 00 des Bestandsverzeichnisses, G1, eingetragene Gebäude und Freifläche D.-Straße (242 qm groß) und einen 1/6 Miteigentumsanteil im Hinblick auf die im Grundbuch von C.-Stadt, Blatt 000, unter laufender Nummer 00 des Bestandsverzeichnisses, G2, eingetragene Verkehrsfläche D.-Straße (96 qm groß) jeweils zu 1/2 ideellen Anteil zu verschaffen.
Darüber hinaus wird die Beklagte verurteilt, an die Kläger 522,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2024 zu zahlen sowie die Kläger von vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.666,95 EUR freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 86 % die Beklagte und zu 14 % die Kläger.
Die Kosten der Berufung tragen zu 91 % die Beklagte und zu 9 % die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 36.000,00 Euro, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung abzuwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für die Beklagte vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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