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2 U 29/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-03-06, 2 U 29/24
2 U 29/24Tribunal Superior6 de mar. de 2025
1. In einem Verletzungsverfahren kann ein Gebrauchsmuster in einem auf das Verfahren und auf die angegriffene Ausführungsform zugeschnittenen Umfang geltend gemacht und verteidigt werden (Fortführung von OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.07.2024 – I-2 U 74/23, GRUR-RS 2024, 22326 Rn. 52 – Fondant). 2. Bei der Auslegung des geltend gemachten Schutzanspruchs kommt es nicht auf die Frage an, ob der neu formulierte Schutzanspruch eventuell unzulässig erweitert ist. Ein Gebrauchsmusteranspruch darf daher nicht nach Maßgabe des ursprünglich Offenbarten ausgelegt werden, nur weil sein Gegenstand anderenfalls gegenüber den Ursprungsunterlagen unzulässig erweitert wäre. 3. Ist der Schutzanspruch, wie er durch den Gebrauchsmusterinhaber im Verletzungsrechtsstreit geltend gemacht wird, durch die ursprüngliche Offenbarung in den Anmeldeunterlagen nicht gedeckt, kann der Gebrauchsmusterinhaber aus diesem im Verletzungsrechtsstreit keine Rechte herleiten (Fortführung von OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2024, 61 Rn. 175 – Rollwagen). 4. Ist das Klagegebrauchsmuster abgezweigt worden, so ist für die Prüfung des Löschungsgrunds der unzulässigen Erweiterung der Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung maßgebend, aus der das Klagegebrauchsmuster abgezweigt worden ist.
Entscheidungsdatum: 2025-03-06
Aktenzeichen: 2 U 29/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0306.2U29.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: GebrMG §§ 5 Abs. 1, 11 Abs. 1, 12a, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG
I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.04.2023 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II. Der Klägerin hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.000.000,00 EUR festgesetzt.
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