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3 Kart 509/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-02-19, 3 Kart 509/24
3 Kart 509/24Tribunal Superior19 de fev. de 2025
Die Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität sind im Rahmen der Berechnung des Anspruchs nach § 18 StromNEV – jedenfalls im Grundsatz – auch nach den Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur vom 17. Juli 2017 vollständig und nicht lediglich teilweise in Abzug zu bringen.
Entscheidungsdatum: 2025-02-19
Aktenzeichen: 3 Kart 509/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0219.3KART509.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Die Kosten für die Bestellung von Netzreservekapazität sind im Rahmen der Berechnung des Anspruchs nach § 18 StromNEV – jedenfalls im Grundsatz – auch nach den Änderungen durch das Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur vom 17. Juli 2017 vollständig und nicht lediglich teilweise in Abzug zu bringen.
Die Beschwerde gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 4. März 2024 (…) wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur. Etwaige Auslagen der weiteren Beteiligten trägt diese selbst.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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