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17 U 142/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-02-14, 17 U 142/23
17 U 142/23Tribunal Superior14 de fev. de 2025
Eine Vereinbarung im Darlehensvertrag - hier: mit einer vertraglich vereinbarten Sollzinsbindung für vierzehn Jahre und elf Monate -, nach der die Bank im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den Schaden verlangen kann, der ihr aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht, und bei deren Berechnung sie nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung die sog. „Aktiv/Passiv-Methode" zugrunde legen wird, wird nicht dadurch verunklart oder gar verfälscht, dass die Bank „durch die Berechnungsmethode“ bei vorzeitiger Rückzahlung so gestellt wird, als ob der Kredit "bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre“.
Entscheidungsdatum: 2025-02-14
Aktenzeichen: 17 U 142/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0214.17U142.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 500 Abs. 2, 502 Abs. 1, 812 Abs. 1
Eine Vereinbarung im Darlehensvertrag - hier: mit einer vertraglich vereinbarten Sollzinsbindung für vierzehn Jahre und elf Monate -, nach der die Bank im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung während der Sollzinsbindung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den Schaden verlangen kann, der ihr aus der vorzeitigen Rückzahlung entsteht, und bei deren Berechnung sie nach den gesetzlichen Vorgaben und der höchstrichterlichen Rechtsprechung die sog. „Aktiv/Passiv-Methode" zugrunde legen wird, wird nicht dadurch verunklart oder gar verfälscht, dass die Bank „durch die Berechnungsmethode“ bei vorzeitiger Rückzahlung so gestellt wird, als ob der Kredit "bis zum Ablauf der Zinsbindung planmäßig fortgeführt worden wäre“.
Die Berufung der Kläger gegen das am 23.10.2023 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen den Klägern zur Last.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der beiden genannten Urteile vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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