Oberlandesgericht Düsseldorf, 2025-02-13, 2 U 55/23

2 U 55/23Tribunal Superior13 de fev. de 2025

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Regest

1. Werden Ansprüche aus dem ArbEG gegen eine Gesellschaft geltend gemacht, die – etwa infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB – zum Zeitpunkt von Meldung und Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht mehr Arbeitgeberin des Erfinders war, fehlt es an der Passivlegitimation der beklagten Gesellschaft. Eine Korrektur der fehlerhaften Parteibezeichnung im Wege der Rubrumsberichtigung scheidet aus, wenn sich aus der Klageschrift nebst Anlagen nicht unzweifelhaft entnehmen lässt, dass es an der Arbeitgeberstellung der im Rubrum bezeichneten Gesellschaft fehlt und tatsächlich eine andere Gesellschaft in Anspruch genommen werden sollte. 2. Zu den Tatsachen, die nach § 288 Abs. 1 ZPO Gegenstand eines Geständnisses sein können, gehören auch juristisch eingekleidete Tatsachen; darüber hinaus können grundsätzlich auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein (Anschluss an BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 28 – Haftetikett). Bei der (wirksamen) unbeschränkten Inanspruchnahme einer Diensterfindung handelt es sich um eine geständnisfähige Tatsache in diesem Sinne. 3. Eine formularmäßige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der neben der Vergütung eine vorsorgliche Überleitung der Diensterfindung auf den Arbeitgeber für den Fall einer Unwirksamkeit der Inanspruchnahme geregelt wird, begegnet unter dem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) keinen Wirksamkeitsbedenken. Ein Erfinder kann insbesondere nicht damit rechnen, von seinem Arbeitgeber eine Vergütung für die Erfindung zu erhalten, ohne dass diesem die Rechte an der Erfindung eingeräumt werden.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 55/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-02-13

Aktenzeichen: 2 U 55/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2025:0213.2U55.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: "BGB § 823 Abs. 1"; "GG Art. 12 Abs. 2"; BGB §§ 123, 124, 125, 142, 143, 305, 306, 307 Abs. 1 S. 1, 310, 313, 398, 550, 41, 812, 823 Abs. 1 ArbEG a.F. §§ 6 Abs. 2 S. 1, 9 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 S. 1, 43

Leitsätze

    1. Werden Ansprüche aus dem ArbEG gegen eine Gesellschaft geltend gemacht, die – etwa infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a BGB – zum Zeitpunkt von Meldung und Inanspruchnahme der Diensterfindung nicht mehr Arbeitgeberin des Erfinders war, fehlt es an der Passivlegitimation der beklagten Gesellschaft. Eine Korrektur der fehlerhaften Parteibezeichnung im Wege der Rubrumsberichtigung scheidet aus, wenn sich aus der Klageschrift nebst Anlagen nicht unzweifelhaft entnehmen lässt, dass es an der Arbeitgeberstellung der im Rubrum bezeichneten Gesellschaft fehlt und tatsächlich eine andere Gesellschaft in Anspruch genommen werden sollte.
    1. Zu den Tatsachen, die nach § 288 Abs. 1 ZPO Gegenstand eines Geständnisses sein können, gehören auch juristisch eingekleidete Tatsachen; darüber hinaus können grundsätzlich auch präjudizielle Rechtsverhältnisse Gegenstand eines Geständnisses sein (Anschluss an BGH, GRUR 2006, 754 Rn. 28 – Haftetikett). Bei der (wirksamen) unbeschränkten Inanspruchnahme einer Diensterfindung handelt es sich um eine geständnisfähige Tatsache in diesem Sinne.
    1. Eine formularmäßige Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, mit der neben der Vergütung eine vorsorgliche Überleitung der Diensterfindung auf den Arbeitgeber für den Fall einer Unwirksamkeit der Inanspruchnahme geregelt wird, begegnet unter dem Gesichtspunkt einer Inhaltskontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff. BGB) keinen Wirksamkeitsbedenken. Ein Erfinder kann insbesondere nicht damit rechnen, von seinem Arbeitgeber eine Vergütung für die Erfindung zu erhalten, ohne dass diesem die Rechte an der Erfindung eingeräumt werden.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 01.03.2023 wird zurückgewiesen.

Die Zwischenfeststellungsklage des Klägers aus dem Schriftsatz vom 23.09.2024 wird abgewiesen.

Die Auskunfts- und Rechnungslegungsklage des Klägers aus dem Schriftsatz vom 16.12.2024 wird abgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 01.03.2023 abgeändert. Die Zahlungsklage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens – einschließlich der auf die Zwischenfeststellungsklage sowie auf die Klageerweiterung entfallenden Kosten – trägt der Kläger.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 95 % und die Beklagte 5 %.

III. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils erster Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 615.000,- EUR festgesetzt. Hiervon entfallen 548.497,50,- EUR auf die Berufung des Klägers, wovon wiederum 100.000,- EUR auf den Zwischenfeststellungsantrag aus dem Schriftsatz des Klägers vom 23.09.2024 sowie weitere 15.000,- EUR auf die Erweiterung der Klage (Auskunfts- und Rechnungslegungsantrag) im Schriftsatz vom 16.12.2024 entfallen, und 66.502,50,- EUR auf die Berufung der Beklagten.

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