Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-12-11, 3 Kart 462/24

3 Kart 462/24Tribunal Superior11 de dez. de 2024

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Regest

1. Die mit der EEG-Novelle 2021 geschaffene Regelung in § 55 Abs. 5a EEG ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Verlängerung der absoluten Realisierungsfristen (Zuschlagserlöschensfristen) nach § 36e Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 39e Abs. 2 EEG 2021 innerhalb dieser verlängerten Fristen (auch) keine Verspätungspönalen anfallen bzw. fällig werden. 2. § 55 Abs. 5a EEG 2021 ist auch auf gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2023 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2021 an sich in den Anwendungsbereich des EEG 2017 fallende Bestandsanlagen anzuwenden. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 100 Abs. 3 EEG 2021.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 462/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-12-11

Aktenzeichen: 3 Kart 462/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:1211.3KART462.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

    1. Die mit der EEG-Novelle 2021 geschaffene Regelung in § 55 Abs. 5a EEG ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Verlängerung der absoluten Realisierungsfristen (Zuschlagserlöschensfristen) nach § 36e Abs. 2 oder Abs. 3 oder nach § 39e Abs. 2 EEG 2021 innerhalb dieser verlängerten Fristen (auch) keine Verspätungspönalen anfallen bzw. fällig werden.
    1. § 55 Abs. 5a EEG 2021 ist auch auf gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EEG 2023 i.V.m. § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EEG 2021 an sich in den Anwendungsbereich des EEG 2017 fallende Bestandsanlagen anzuwenden. Dies folgt aus einer analogen Anwendung des § 100 Abs. 3 EEG 2021.

Tenor

Auf die Beschwerde werden der Bescheid der Bundesnetzagentur vom 15.02.2024 (…) aufgehoben und die Bundesnetzagentur verpflichtet, der Beschwerdeführerin die zur Absicherung der Pönale geleistete Sicherheit in Höhe von … Euro zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.

Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.

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