Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-11-14, 2 U 77/23

2 U 77/23Tribunal Superior14 de nov. de 2024

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 77/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-11-14

Aktenzeichen: 2 U 77/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:1114.2U77.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

A. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.12.2023 verkündete Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren gesetzlichen Vertretern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

Spendergehäuse mit einem Spenderteil, wobei der Spenderteil mindestens zwei Komponententeile aufweist, die jeweils durch eine Fuge verbunden sind, jedes Spenderteil ein erstes spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil mit einer zugehörigen ersten Verbindungsfläche und ein zweites spritzgegossenes Kunststoffkomponententeil mit einer zugehörigen zweiten Verbindungsfläche aufweist, wobei durch die erste Verbindungsfläche und die zweite Verbindungsfläche während des Spritzgießens zum Verbinden des ersten Komponententeils und des zweiten Komponententeils eine Fuge ausgebildet wird, um das Spenderteil zu definieren, wobei jedes Komponententeil eine vordere Fläche aufweist, wobei eine erste und eine zweite Seitenfläche jeweils eine von der vorderen Fläche abgewandte Kante aufweisen, wobei sich die resultierende Fuge von einer Seitenkante einer ersten Seitenfläche des Spenderteils zu einer Seitenkante einer zweiten Seitenfläche des Spenderteils erstreckt,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringenoder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei das Spenderteil lösbar mit einem hinteren Spenderabschnitt verbunden ist, um das Spendergehäuse auszubilden, wobei der hintere Spenderabschnitt eingerichtet ist, um an einer vertikalen Wand montiert zu sein, und das Spendergehäuse für einen Spender ist, der für einen Stapel von Papiertüchern oder eine Papierrolle vorgesehen ist;

  1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.01.2017 begangen hat und zwar unter Angabe

a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;

b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;

c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

  1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 07.01.2017 begangen hat und zwar unter Angabe:

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen,-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen,sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen-zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen,sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet-Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,

d. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

  1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang die Beklagte Verbrauchsmaterialien zur Verwendung in Vorrichtungen nach Ziffer 1. an die unter Ziffer 2.b) genannten gewerblichen Abnehmer seit dem 07.01.2017 geliefert hat, und zwar unter Angabe

a. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten, in Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer in der Aufstellung enthalten ist;

  1. die unter 1. bezeichneten, seit dem 07.12.2016 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14.11.2024) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 07.01.2017 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

B.

Der Antrag der Beklagten auf Anordnung von Geheimhaltungsmaßnahmen wird zurückgewiesen.

C.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz. Die Kosten der Nebenintervention haben die Streithelferinnen der Beklagten jeweils selbst zu tragen.

D.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500.000,00 EUR abzuwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

E.

Die Revision wird nicht zugelassen.

F.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

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