Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-09-27, 3 UF 126/23

3 UF 126/23Tribunal Superior27 de set. de 2024

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 UF 126/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-27

Aktenzeichen: 3 UF 126/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0927.3UF126.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Familiensenat

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers vom 08.08.2023 (Az. 487 F 43/23) unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die am 00.00.2025 geborene A. für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.04.2021 rückständigen Unterhalt in Höhe von 3.125,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 07.05.2023 zu zahlen.

2.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für den am 00.00.2009 geborenen B. für den Zeitraum 01.07.2019 bis 31.01.2024 rückständigen Unterhalt in Höhe von 10.369,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 8.446,00 € ab dem 07.05.2023, aus weiteren 242,00 € seit dem 01.06.2023, aus weiteren 242,00 € seit dem 03.07.2023, aus weiteren 242,00 € seit dem 01.08.2023, aus weiteren 242,00 € seit dem 01.09.2023, aus weiteren 242,00 € seit dem 02.10.2023, aus weiteren 242,00 € seit dem 02.11.2023, aus weiteren 242,00 € seit dem 01.12.2023 und aus weiteren 229,00 € seit dem 02.01.2024 zu zahlen.

3.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die am 00.00.2014 geborene C. für den Zeitraum 01.07.2019 bis 30.09.2024 rückständigen Unterhalt in Höhe von 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 6.651,00 € ab dem 07.05.2023, aus weiteren 181,00 € seit dem 01.06.2023, aus weiteren 181,00 € seit dem 03.07.2023, aus weiteren 181,00 seit dem 01.08.2023, aus weiteren 181,00 € seit dem 01.09.2024, aus weiteren 181,00 € seit dem 02.10.2023, aus weiteren 181,00 € seit dem 02.11.2023, aus weiteren 181,00 € seit dem 01.12.2023, aus weiteren 174,00 € seit dem 02.01.2024, aus weiteren 301,00 € seit dem 01.02.2024, aus weiteren 301,00 € seit dem 01.03.2024, aus weiteren 301,00 € seit dem 02.04.2024, aus weiteren 301,00 € seit dem 02.05.2024, aus weiteren 301,00 € seit dem 03.06.2024, aus weiteren 301,00 € seit dem 01.07.2024, aus weiteren 301,00 € seit dem 01.08.2024 und aus weiteren 301,00 € seit dem 02.09.2024 zu zahlen.

4.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die am 00.00.2014 geborene C. ab dem 01.10.2024 bis längstens zur Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt in Höhe von 100% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen gesetzlichen Kindergeldes, d.h. einen derzeitigen Zahlbetrag von 301,00 €, bis zum Ersten eines jeden Monats im Voraus zu zahlen.

5.

Die sofortige Wirksamkeit von Ziffer 4. der Beschlussformel wird angeordnet.

II.

Die Kosten beider Instanzen tragen der Antragsteller zu 35 % und der Antragsgegner zu 65%.

III.

Der Verfahrenswert für die erste Instanz wird nach § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FamGKG auf bis 35.000,00 € festgesetzt.

IV.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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