Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-09-23, 6 U 1/21 (Kart)

6 U 1/21 (Kart)Tribunal Superior23 de set. de 2024

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Regest

1. Der Umstand, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger als Privatgutachter für beklagte Kartellbeteiligte oder klagende Kartellgeschädigte in einem anderen Kartellschadenersatzverfahren tätig gewesen ist, begründet keine Besorgnis der Befangenheit (hier gerichtlich bestellter Sachverständiger im Schienenkartell, vorhergehende Privatgutachter-Tätigkeit im LKW-Kartell und Aufzugskartell). 2. Die Bekanntschaft oder rein kollegiale Zusammenarbeit begründet noch keine Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen (hier Bezeichnung als „Team“ in einem LinkedIn-Post).

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 6 U 1/21 (Kart) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-23

Aktenzeichen: 6 U 1/21 (Kart)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0923.6U1.21KART.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 6. Kartellsenat

Leitsätze

    1. Der Umstand, dass ein gerichtlich bestellter Sachverständiger als Privatgutachter für beklagte Kartellbeteiligte oder klagende Kartellgeschädigte in einem anderen Kartellschadenersatzverfahren tätig gewesen ist, begründet keine Besorgnis der Befangenheit (hier gerichtlich bestellter Sachverständiger im Schienenkartell, vorhergehende Privatgutachter-Tätigkeit im LKW-Kartell und Aufzugskartell).
    1. Die Bekanntschaft oder rein kollegiale Zusammenarbeit begründet noch keine Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen (hier Bezeichnung als „Team“ in einem LinkedIn-Post).

Tenor

Das Gesuch der Klägerin, die gerichtlichen Sachverständigen M. und N. wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.

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