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2 U 33/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-09-10, 2 U 33/24
2 U 33/24Tribunal Superior10 de set. de 2024
1. Patentansprüche sind grundsätzlich im Gesamtkontext des Klagepatents auszulegen, insbesondere sind die darin verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehung der Beschreibung im Gesamtzusammenhang der unter Schutz gestellten technischen Lehre zu interpretieren. Stellt ein Klagepatent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen nebengeordneten Verfahrensanspruch unter Schutz und liegt beiden Ansprüchen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde, können zur Auslegung des Vorrichtungsanspruches auch Beschreibungsstellen herangezogen werden, die sich mit dem patentgemäßen Verfahren zur Herstellung der patentgemäßen Vorrichtung beschäftigen, wenn diese Beschreibungsstellen einen Anhalt dafür liefern, welche räumlich-körperliche Gestalt die durch das Verfahren herzustellende Vorrichtung im Ergebnis aufweisen soll. 2. Fehlt es im erstinstanzlichen Urteil an einer Entscheidung über die Kosten der Streithilfe und ist innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO kein Antrag auf Ergänzung des Urteils gestellt worden, kann – wenn das Urteil mit der Berufung angefochten wird – in zweiter Instanz von Amts wegen über die Kosten der Streithilfe in erster Instanz entschieden werden. Der Zulässigkeit einer Anschlussberufung, mit der (ausschließlich) eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe in erster Instanz begehrt wird, steht dies allerdings nicht entgegen.
Entscheidungsdatum: 2024-09-10
Aktenzeichen: 2 U 33/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0910.2U33.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: PatG § 33, 139 Abs. 1, 2, 140a Abs. 1, 2, 140b Abs. 1, 3; ZPO §§ 308 Abs. 2, 321, 524
Patentansprüche sind grundsätzlich im Gesamtkontext des Klagepatents auszulegen, insbesondere sind die darin verwendeten Begrifflichkeiten unter Heranziehung der Beschreibung im Gesamtzusammenhang der unter Schutz gestellten technischen Lehre zu interpretieren. Stellt ein Klagepatent sowohl einen Vorrichtungsanspruch als auch einen nebengeordneten Verfahrensanspruch unter Schutz und liegt beiden Ansprüchen dieselbe objektive Aufgabenstellung zugrunde, können zur Auslegung des Vorrichtungsanspruches auch Beschreibungsstellen herangezogen werden, die sich mit dem patentgemäßen Verfahren zur Herstellung der patentgemäßen Vorrichtung beschäftigen, wenn diese Beschreibungsstellen einen Anhalt dafür liefern, welche räumlich-körperliche Gestalt die durch das Verfahren herzustellende Vorrichtung im Ergebnis aufweisen soll.
Fehlt es im erstinstanzlichen Urteil an einer Entscheidung über die Kosten der Streithilfe und ist innerhalb der Frist des § 321 Abs. 2 ZPO kein Antrag auf Ergänzung des Urteils gestellt worden, kann – wenn das Urteil mit der Berufung angefochten wird – in zweiter Instanz von Amts wegen über die Kosten der Streithilfe in erster Instanz entschieden werden. Der Zulässigkeit einer Anschlussberufung, mit der (ausschließlich) eine Entscheidung über die Kosten der Streithilfe in erster Instanz begehrt wird, steht dies allerdings nicht entgegen.
I.
Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juli 2023 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
II.
Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird Ziffer 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils vom 21. Juli 2023 wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sowie die erstinstanzlichen Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.
III.
Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die zweitinstanzlichen Kosten der Nebenintervention.
III.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten und ihre Streithelferin wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
V.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.
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