Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-09-10, 2 U 32/24

2 U 32/24Tribunal Superior10 de set. de 2024

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 32/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-09-10

Aktenzeichen: 2 U 32/24

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0910.2U32.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Juli 2023 verkündete Urteil der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird Ziffer 2. des Tenors des landgerichtlichen Urteils vom 21. Juli 2023 wie folgt abgeändert:

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz sowie die erstinstanzlichen Kosten der Nebenintervention trägt die Klägerin.

III. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die zweitinstanzlichen Kosten der Nebenintervention.

IV.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten und ihre Streithelferin wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der aufgrund der Urteile vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000 Euro festgesetzt.

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