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7 WF 95/24•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-07-05, 7 WF 95/24
7 WF 95/24Tribunal Superior5 de jul. de 2024
Der Verfahrenswert einer Ehesache ist unter Einbeziehung von Schonvermögen der Eheleute i. S. des § 115 Abs. 3 ZPO zu bestimmen.
Entscheidungsdatum: 2024-07-05
Aktenzeichen: 7 WF 95/24
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0705.7WF95.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Der Verfahrenswert einer Ehesache ist unter Einbeziehung von Schonvermögen der Eheleute i. S. des § 115 Abs. 3 ZPO zu bestimmen.
Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Neuss vom 18.10.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Verfahrenswert für das Scheidungsverfahren wird auf bis 500.000 € festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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