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2 U 30/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-07-04, 2 U 30/20
2 U 30/20Tribunal Superior4 de jul. de 2024
1. Ebenso wie im Falle einer Patentübertragung der im Register eingetragene Patentinhaber unabhängig von seiner materiellen Berechtigung am Patent nach § 30 Abs. 3 S. 2 PatG prozessual berechtigt ist, aus dem Patent auf Unterlassung zu klagen, ist er auch prozessual berechtigt, aus diesem auf Vernichtung und Rückruf zu klagen. 2.Die prozessuale Berechtigung besteht zwar erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung als Patentinhaber im Patentregister. Auf die Vernichtungsklage des hierzu nach § 30 Abs. 3 S. 2 PatG legitimierten Patentinhabers (bzw. dessen gewillkürten Prozessstandschafters) sind aber auch solche im Besitz und/oder Eigentum des Verletzers befindlichen Verletzerprodukte zu vernichten, an denen der Verletzer bereits vor der Registerumschreibung Besitz und/oder Eigentum erlangt hat. 3.Während der ausschließliche Lizenznehmer – wie der Patentinhaber – aus originärem Recht klagen kann und damit ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend macht, kann sich die Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers in Bezug auf Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf nur nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft ergeben. 4. Für die bei einer Klage auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf allein maßgebliche Prozessführungsbefugnis des einfachen Lizenznehmers ist nicht entscheidend, ob der Lizenzgeber im Zeitpunkt der Lizenzerteilung materiell-rechtlich zur Lizenzvergabe berechtigt war. Wem das Privileg, als Patentinhaber in der Rolle eingetragen zu sein, zuteil wird, der gilt auch als zur Erteilung einer Lizenz berechtigt. Folgerichtig kommt es auch für die – abgeleitete – Prozessführungsbefugnis des Lizenznehmers nicht darauf an, ob der Lizenzgeber das Patent sachlich-rechtlich erworben hat, sondern genügt es, dass er im Register als Schutzrechtsinhaber eingetragen ist.
Entscheidungsdatum: 2024-07-04
Aktenzeichen: 2 U 30/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0704.2U30.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: EPÜ Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EPÜ 69 Abs. 1; PatG § 30 Abs. 3, § 139 Abs. 1, § 140a Abs. 1, Abs. 3
Ebenso wie im Falle einer Patentübertragung der im Register eingetragene Patentinhaber unabhängig von seiner materiellen Berechtigung am Patent nach § 30 Abs. 3 S. 2 PatG prozessual berechtigt ist, aus dem Patent auf Unterlassung zu klagen, ist er auch prozessual berechtigt, aus diesem auf Vernichtung und Rückruf zu klagen.
2.Die prozessuale Berechtigung besteht zwar erst ab dem Zeitpunkt der Eintragung als Patentinhaber im Patentregister. Auf die Vernichtungsklage des hierzu nach § 30 Abs. 3 S. 2 PatG legitimierten Patentinhabers (bzw. dessen gewillkürten Prozessstandschafters) sind aber auch solche im Besitz und/oder Eigentum des Verletzers befindlichen Verletzerprodukte zu vernichten, an denen der Verletzer bereits vor der Registerumschreibung Besitz und/oder Eigentum erlangt hat.
3.Während der ausschließliche Lizenznehmer – wie der Patentinhaber – aus originärem Recht klagen kann und damit ein eigenes Recht im eigenen Namen geltend macht, kann sich die Klagebefugnis des einfachen Lizenznehmers in Bezug auf Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung und Rückruf nur nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft ergeben.
1.
im Tenor zu I. 1. des landgerichtlichen Urteils im zweiten Absatz nach den Worten „an einer Oberfläche“ die Worte „der lichtabgewandten Rückseite“ eingefügt werden, so dass es dort heißt: „... an einer Oberfläche der lichtabgewandten Rückseite des Siliziumsubstrates“;
2. im Tenor zu I. 3. des landgerichtlichen Urteils die Datumsangabe „30.01.2019“ durch die Datumsangabe „30.01.2020“ ersetzt wird und es dort nach den Worten „auf den gerichtlich“ statt „(Urteil des ... vom...)“ heißt: „(Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2020)“. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000,- EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 750.000,- EUR festgesetzt.
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