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12 U 37/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-06-20, 12 U 37/23
12 U 37/23Tribunal Superior20 de jun. de 2024
§§ 143 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO 1. Im Fall der unentgeltlichen Nutzungsüberlassung von Daten an einen Dritten wird das Aktivvermögen des Schuldners nur dann verkürzt, wenn die Verfügungs- bzw. Nutzungsmöglichkeit über den zum Schuldnervermögen gehörenden Gegenstand Teil des Aktivvermögens ist. 2. Fehlt es an einer geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners oder sind die Gegenstände nicht der geschäftlichen Tätigkeit des Schuldners bzw. seinem geschäftlich genutzten Vermögen zuzuordnen, kann allein daraus, dass der Schuldner diese einem Dritten unentgeltlich überlässt, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die Überlassung eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt hat. Erforderlich ist in diesem Fall die Feststellung, dass der Schuldner aus der Eigennutzung der Sache tatsächlich wirtschaftliche Vorteile gezogen hätte. 3. Dies hat der Insolvenzverwalter zu beweisen. Hierbei sind die gesamten Umstände anhand der vorhandenen Indizien festzustellen. Eine wichtige Rolle spielt dabei auch, wie der Schuldner sich üblicherweise verhalten hat.
Entscheidungsdatum: 2024-06-20
Aktenzeichen: 12 U 37/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0620.12U37.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
§§ 143 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 129 Abs. 1, 134 Abs. 1 InsO
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 21.06.2023 (13 O 446/21) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz hat der Kläger zu tragen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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