Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-05-24, 2 U 20/19

2 U 20/19Tribunal Superior24 de mai. de 2024

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 20/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-05-24

Aktenzeichen: 2 U 20/19

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0524.2U20.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

A.

Auf die Berufung der Beklagten wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das am 21.02.2019 verkündete Urteil der4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I.

Es wird festgestellt,

dass der Klageantrag,

die Beklagte zu verurteilen,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro – ersatzweise Ordnungshaft – oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu vollstrecken ist, zu unterlassen,

ein Handwerkzeug, das einen Antriebszylinder mit einem einseitig wirkenden Arbeitskolben aufweist, der bei Druckentlastung von einer Rückstellfeder in seine Ausgangsstellung zurückgeschoben wird, sowie für den Antrieb des Antriebszylinders eine aus einem Tank gespeiste Pumpe und für den Rückfluss der Hydraulikflüssigkeit zu dem Tank eine Rückströmleitung aufweist, in der ein vorgesteuertes Überdruckventil mit Hysteresewirkung angeordnet ist, wobei die Pumpe durch einen elektrischen Pumpenmotor angetrieben wird, in dessen Versorgungsleitung ein Leistungsschalter angeordnet ist,

welches dazu geeignet ist, ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen auszuführen,

wenn das Verfahren dadurch gekennzeichnet ist, dass der Pumpenmotor derart stromabhängig durch einen Mikroprozessor angesteuert wird, dass die Stromaufnahme des Pumpenmotors und der Stromabfall nach dem Öffnen des Überdruckventils vom Mikroprozessor erfasst werden und dass der Motorstrom nach Unterschreiten eines gespeicherten Stromwertes (istop) durch den Leistungsschalter unterbrochen wird,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder an solche zu liefern,

ohne

  • im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des Patents EP 1 230 XXA für ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, verwendet werden darf;

  • im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Patentinhaberin zu zahlenden angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, das Handwerkzeug nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin für ein Verfahren zum automatischen Steuern von elektro-hydraulischen Handwerkzeugen, insbesondere beim Herstellen von Rohrverbindungen durch plastische Verformung von Rohrwerkstoffen, zu verwenden, das die vorstehend aufgelisteten Merkmale aufweist,

in der Hauptsache erledigt ist.

II.

Die Beklagte wird verurteilt,

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 10.09.2019 bis zum 10.01.2022 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der vorstehend in l. beschriebenenErzeugnisse,

b)

der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnissebestimmt waren,

c)

der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenenoder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopievorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu I. bezeichneten Handlungen in der Zeit vom 10.09.2019 bis zum 10.01.2022 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Herstellungsmengen und -zeiten,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen,sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum undVerbreitungsgebiet,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern sie dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

III.

Es wird festgestellt,

dass der weitergehende Auskunftsantrag (Zeitraum vom 21.11.2009 bis zum 09.09.2019) in der Hauptsache erledigt ist;

dass der weitergehende Rechnungslegungsantrag (Zeitraum vom 21.11.2009 bis zum 09.09.2019) in der Hauptsache erledigt ist.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihr durch die in Ziffer I. bezeichneten, in der Zeit vom 21.11.2009 bis 10.01.2022 begangenen Handlungen entstanden sind und noch entstehen werden.

V.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

B.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 4 % und die Beklagte zu 96 %.

C.

Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- Euro abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile erster und zweiter Instanz vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

D.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 613.000,- Euro festgesetzt, wovon 600.000,- Euro auf die Berufung der Beklagten und 13.000,- Euro auf die Anschlussberufung der Klägerin entfallen.

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