Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-04-25, 20 UKl 2/23

20 UKl 2/23Tribunal Superior25 de abr. de 2024

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 20 UKl 2/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-25

Aktenzeichen: 20 UKl 2/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0425.20UKL2.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Der Beklagten wird bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft) oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern) untersagt,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern einseitig in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Mobilfunkdienstleistungen die Veränderung von Vertragsbedingungen dahingehend anzukündigen, dass die bereits erfolgte Aktivierung und/oder die Aktivierungsmöglichkeit des Chat-Pass und/oder Social-Pass und/oder Music-Pass und/oder Video-Pass, die jeweils die Nutzung verschiedener Internetdienste von der Anrechnung auf das vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen ausnehmen, wegfalle,

ohne sie innerhalb von höchstens zwei und spätestens einem Monat vor dem der Ankündigung entsprechenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Wegfalls über eine Kündigungsmöglichkeit ohne Kündigungsfrist klar und verständlich zu unterrichten, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2.1 (im Tatbestand abgedruckt),

es sei denn, die Beklagte bietet Verbrauchern unentgeltlich ein unbegrenztes Datenvolumen an.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000 € vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

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