Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-04-04, 2 U 72/23

2 U 72/23Tribunal Superior4 de abr. de 2024

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Regest

Leitsätze zur Entscheidung: Soll der in einem Anspruchsmerkmal genannte Zweck nach den Vorgaben des Anspruchs durch die Ausbildung eines bestimmten Vorrichtungsbestandteils (hier: der Kühl-/Schmiermittelkanäle) erfüllt werden, muss sich – auch wenn die hierfür möglichen Ausgestaltungen des Bestandteils im Patent nur beispielhaft beschrieben werden – eine die Erfüllung der Vorgaben gewährleistende Ausbildung eben dieses Bestandteils feststellen lassen. Für die Darlegung einer Merkmalsverwirklichung reicht es daher nicht aus, den Eintritt des erstrebten Erfolgs und damit die objektive Eignung der Vorrichtung als solcher aufzuzeigen. Der Vortrag muss sich vielmehr auch zu der räumlich-körperlichen Ausbildung des im Anspruch genannten Vorrichtungsbestandteils und zu der durch diese Ausgestaltung bewirkten Eignung zur Erzielung des erstrebten Erfolgs verhalten. Einschlägige Normen (bitte im Format "BGB § 823 Abs. 1" oder "GG Art. 12 Abs. 2" angeben): EPÜ Art. 69, PatG §§ 14, 139 ff.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 72/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-04

Aktenzeichen: 2 U 72/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0404.2U72.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Leitsätze

Leitsätze zur Entscheidung:

Soll der in einem Anspruchsmerkmal genannte Zweck nach den Vorgaben des Anspruchs durch die Ausbildung eines bestimmten Vorrichtungsbestandteils (hier: der Kühl-/Schmiermittelkanäle) erfüllt werden, muss sich – auch wenn die hierfür möglichen Ausgestaltungen des Bestandteils im Patent nur beispielhaft beschrieben werden – eine die Erfüllung der Vorgaben gewährleistende Ausbildung eben dieses Bestandteils feststellen lassen. Für die Darlegung einer Merkmalsverwirklichung reicht es daher nicht aus, den Eintritt des erstrebten Erfolgs und damit die objektive Eignung der Vorrichtung als solcher aufzuzeigen. Der Vortrag muss sich vielmehr auch zu der räumlich-körperlichen Ausbildung des im Anspruch genannten Vorrichtungsbestandteils und zu der durch diese Ausgestaltung bewirkten Eignung zur Erzielung des erstrebten Erfolgs verhalten.

Einschlägige Normen (bitte im Format "BGB § 823 Abs. 1" oder "GG Art. 12 Abs. 2" angeben): EPÜ Art. 69, PatG §§ 14, 139 ff.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das am 24.08.2023 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind für die Beklagten wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000.000,- Euro festgesetzt.

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