Oberlandesgericht Düsseldorf, 2024-02-14, 12 U 28/23

12 U 28/23Tribunal Superior14 de fev. de 2024

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Regest

§§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 131 Abs. 1, 144 Abs. 1 InsO 1. Ist der Leistungsempfänger im Fall der Doppelinsolvenz des Leistenden und des Leistungsmittlers einer Deckungs- und Schenkungsanfechtung ausgesetzt, ist er nicht zur Erfüllung beider Ansprüche verpflichtet. Es besteht mangels einheitlicher Forderung keine Gesamt- oder Teilgläubigerschaft; vielmehr liegen konkurrierende Anfechtungsansprüche für verschiedene Insolvenzmassen vor, die sich auch für den Fall, dass sie beide begründet sind, nur einmal durchsetzen lassen. 2. Der grundsätzliche Vorrang der Deckungsanfechtung erfordert eine rechtzeitige Geltendmachung der Deckungsanfechtung und erfasst deshalb nur den Fall, dass sich der Anfechtungsgegner zeitgleich dem Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters des Leistenden und des Leistungsmittlers ausgesetzt sieht. 3. Hat der Leistungsempfänger bereits Jahre vor der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter des Leistenden den Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters des Leistungsmittlers wirksam erfüllt, steht seiner weiteren Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter des Leistenden auch § 144 Abs. 1 InsO entgegen.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 U 28/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2024-02-14

Aktenzeichen: 12 U 28/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2024:0214.12U28.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 143 Abs. 1, 129 Abs. 1, 131 Abs. 1, 144 Abs. 1 InsO

    1. Ist der Leistungsempfänger im Fall der Doppelinsolvenz des Leistenden und des Leistungsmittlers einer Deckungs- und Schenkungsanfechtung ausgesetzt, ist er nicht zur Erfüllung beider Ansprüche verpflichtet. Es besteht mangels einheitlicher Forderung keine Gesamt- oder Teilgläubigerschaft; vielmehr liegen konkurrierende Anfechtungsansprüche für verschiedene Insolvenzmassen vor, die sich auch für den Fall, dass sie beide begründet sind, nur einmal durchsetzen lassen.
    1. Der grundsätzliche Vorrang der Deckungsanfechtung erfordert eine rechtzeitige Geltendmachung der Deckungsanfechtung und erfasst deshalb nur den Fall, dass sich der Anfechtungsgegner zeitgleich dem Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters des Leistenden und des Leistungsmittlers ausgesetzt sieht.
    1. Hat der Leistungsempfänger bereits Jahre vor der Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter des Leistenden den Anfechtungsanspruch des Insolvenzverwalters des Leistungsmittlers wirksam erfüllt, steht seiner weiteren Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter des Leistenden auch § 144 Abs. 1 InsO entgegen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.04.2023 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 290/22) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.179,06 €.

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