Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-11-23, 2 U 99/22

2 U 99/22Tribunal Superior23 de nov. de 2023

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Regest

1. Bei einer durch eine Rechtsanwaltskanzlei verfassten vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung können bereits die äußeren Umstände dafürsprechen, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB vorformuliert sind. 2. Akzeptiert der Gläubiger einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung zahlreiche Streichungen des Schuldners von außerhalb der vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtung liegender Klauseln, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er auch die Vertragsstrafeklausel ernsthaft zur Disposition gestellt hat und diese damit als ausgehandelt im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB anzusehen ist. 3. Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufende Vertragsstrafeklausel, die einen uneingeschränkten Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs vorsieht, benachteiligt den Schuldner in der Regel unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 99/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-11-23

Aktenzeichen: 2 U 99/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:1123.2U99.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 1; GG Art.12 Abs. 2; BGB §§ 305, 307

Leitsätze

Bei einer durch eine Rechtsanwaltskanzlei verfassten vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung können bereits die äußeren Umstände dafürsprechen, dass die Vertragsbedingungen für eine Vielzahl von Fällen im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 1 BGB vorformuliert sind.

Akzeptiert der Gläubiger einer vertragsstrafebewehrten Unterlassungserklärung zahlreiche Streichungen des Schuldners von außerhalb der vertragsstrafebewehrten Unterlassungsverpflichtung liegender Klauseln, so kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass er auch die Vertragsstrafeklausel ernsthaft zur Disposition gestellt hat und diese damit als ausgehandelt im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB anzusehen ist.

Eine als Allgemeine Geschäftsbedingung einzustufende Vertragsstrafeklausel, die einen uneingeschränkten Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs vorsieht, benachteiligt den Schuldner in der Regel unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB.

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28. Juli 2022 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (Az. 4b O 37/21) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 18. August 2022 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

  • II. Die Kosten des Rechtsstreits (beider Instanzen) werden der Klägerin auferlegt.

III. Das Urteil ist für die Beklagte wegen ihrer Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 380.000,00 EUR festgesetzt.

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