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16 U 147/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-11-23, 16 U 147/22
16 U 147/22Tribunal Superior23 de nov. de 2023
Entscheidungsdatum: 2023-11-23
Aktenzeichen: 16 U 147/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:1123.16U147.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.06.2022 verkündete Teilurteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf mit nachfolgenden Maßgaben teilweise abgeändert:
Unter weitergehender Abweisung der Klage wird die Feststellungsklage des Klägers abgewiesen und der von der Beklagten zu erteilende Buchauszug weder auf die Angabe der Aufladeschwelle (€ 15,- - € 45,-) bei den A.-Produkten noch auf die Mitteilung von Vertragsverlängerungen und Folgeverträgen wegen Verträgen erstreckt, die die Beklagte ab dem 31.10.2020 bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung mit vom Kläger bis zum 30.10.2020 geschaffenen Kundenverbindungen geschlossen hat.
Auf die Widerklage wird festgestellt, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Provision für die Nichtkündigung der von ihm vermittelten Geschäfte noch Anspruch auf Provision für die Geschäfte zusteht, die die Beklagte mit den vom Kläger geworbenen Kunden nach dem 31.03.2021 abgeschlossen hat oder abschließen wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers hinsichtlich des Buchauszuges gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 50.000,- abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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