Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-11-15, 3 Kart 192/23

3 Kart 192/23Tribunal Superior15 de nov. de 2023

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Regest

1. Die Festlegungskompetenz in § 118 Abs. 46 EnWG setzt im Ausgangspunkt eine gasmangel- bzw. gasbezugsbedingte Produktionsreduktion voraus, an der es im Streitfall fehlt. 2. Das gesetzgeberische Leitmotiv der Regelung in § 118 Abs. 46 EnWG besteht im Erhalt der im Jahr 2021 zu Gunsten stromintensiver Unternehmen in Gestalt individueller Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV bestehenden Netznutzungsprivilegien für das Jahr 2022 und nicht im Setzen von regulatorischen Anreizen zum Gaseinsparen.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 192/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-11-15

Aktenzeichen: 3 Kart 192/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:1115.3KART192.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

    1. Die Festlegungskompetenz in § 118 Abs. 46 EnWG setzt im Ausgangspunkt eine gasmangel- bzw. gasbezugsbedingte Produktionsreduktion voraus, an der es im Streitfall fehlt.
    1. Das gesetzgeberische Leitmotiv der Regelung in § 118 Abs. 46 EnWG besteht im Erhalt der im Jahr 2021 zu Gunsten stromintensiver Unternehmen in Gestalt individueller Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV bestehenden Netznutzungsprivilegien für das Jahr 2022 und nicht im Setzen von regulatorischen Anreizen zum Gaseinsparen.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Festlegung der Bundesnetzagentur vom 24.11.2022 (BK4-22-086) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Beschwerdeführerin.

Der Beschwerdewert beträgt … Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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