Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-09-21, 20 U 72/23

20 U 72/23Tribunal Superior21 de set. de 2023

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 20 U 72/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-09-21

Aktenzeichen: 20 U 72/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0921.20U72.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Antragstellers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2023 teilweise abgeändert.

Der Antragsgegnerin wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel von Ordnungsgeld bis zu 250.000 € (für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft) oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (zu vollstrecken an ihren Geschäftsführern) untersagt,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern einseitig in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse über Mobilfunkdienstleistungen die Veränderung von Vertragsbedingungen dahingehend anzukündigen, dass die bereits erfolgte Aktivierung und/oder die Aktivierungsmöglichkeit des Chat-Pass und/oder Social-Pass und/oder Music-Pass und/oder Video-Pass, die jeweils die Nutzung verschiedener Internetdienste von der Anrechnung auf das vertraglich vereinbarte Inklusivdatenvolumen ausnehmen, wegfalle,

ohne sie innerhalb von höchstens zwei und spätestens einem Monat vor dem der Ankündigung entsprechenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Wegfalls über eine Kündigungsmöglichkeit ohne Kündigungsfrist klar und verständlich zu unterrichten, wenn dies geschieht wie in Anlage AS 2,

es sei denn, die Antragsgegnerin bietet Verbrauchern unentgeltlich ein unbegrenztes Datenvolumen an.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

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