Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-08-15, 3 Wx 104/23

3 Wx 104/23Tribunal Superior15 de ago. de 2023

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Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Zivilsenat Beschluss vom 15. August 2023, Az. I – 3 Wx 104/23 18 Abs. 2 HGB Leitsätze: 1. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung „Institut“ im privatwirtschaftlichen Bereich führt dessen Verwendung für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung. 2. Eine Irreführung i.S. des § 18 Abs. 2 HGB ist bei der gebotenen grundrechtskonformen Auslegung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn ein Privatunternehmen der Bezeichnung „Institut“ einen Zusatz beifügt, der weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen ist, noch auf eine bestimmte Fachrichtung hinweist und damit nicht geeignet ist, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Wx 104/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-08-15

Aktenzeichen: 3 Wx 104/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0815.3WX104.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Leitsätze

Oberlandesgericht Düsseldorf, 3. Zivilsenat

Beschluss vom 15. August 2023, Az. I – 3 Wx 104/23

  • 18 Abs. 2 HGB

Leitsätze:

    1. Angesichts der heute verbreiteten Verwendung der Bezeichnung „Institut“ im privatwirtschaftlichen Bereich führt dessen Verwendung für sich betrachtet den angesprochenen Verkehr nicht mehr zu der Vorstellung, es handele sich um eine öffentliche oder unter öffentlicher Aufsicht oder Förderung stehende, der Allgemeinheit und der Wissenschaft dienende Einrichtung mit wissenschaftlichem Personal, nicht aber um einen privaten Gewerbebetrieb oder um eine private Vereinigung.
    1. Eine Irreführung i.S. des § 18 Abs. 2 HGB ist bei der gebotenen grundrechtskonformen Auslegung jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn ein Privatunternehmen der Bezeichnung „Institut“ einen Zusatz beifügt, der weder identisch mit universitären Studiengängen oder Forschungszweigen ist, noch auf eine bestimmte Fachrichtung hinweist und damit nicht geeignet ist, die Vorstellung einer wissenschaftlichen Einrichtung, die mit dem Wort „Institut“ verbunden werden könnte, zu verstärken.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – Richter – vom 13.06.2023 aufgehoben.

Das Registergericht wird angewiesen, über die Anmeldung der Beteiligten zur Eintragung vom 23.05.2023 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Nebenentscheidungen sind nicht veranlasst.

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