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3 Wx 74/23•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-07-11, 3 Wx 74/23
3 Wx 74/23Tribunal Superior11 de jul. de 2023
1. Verwirklicht sich durch den Tod des Erblassers ein vertraglich vereinbarter Rückübertragungstatbestand, handelt es sich bei dem daraus resultierenden Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks um eine vom Erblasser herrührende Verbindlichkeit i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, also um eine sog. Erblasserschuld und nicht um eine Erbfallschuld. 2. Ist der zur Rückübertragung verpflichtete Grundstückseigentümer zugleich der alleinige Erbe des Erblassers, erlischt der Rückübertragungsanspruch durch Konfusion; der Anspruch ist aber gleichwohl bei der Ermittlung des Geschäftswerts gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 GNotKG wertmindernd zu berücksichtigen.
Entscheidungsdatum: 2023-07-11
Aktenzeichen: 3 Wx 74/23
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0711.3WX74.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 1 Satz 2 GNotKG
Auf die am 31. März 2022 eingegangene Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht - Mönchengladbach vom 16. März 2022 geändert:
Der Geschäftswert für das Erbscheinserteilungsverfahren wird auf 25.000,00 € festgesetzt.
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