Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-06-21, 2 U 1/22 (Kart)

2 U 1/22 (Kart)Tribunal Superior21 de jun. de 2023

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 1/22 (Kart) — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-06-21

Aktenzeichen: 2 U 1/22 (Kart)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0621.2U1.22KART.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Kartellsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 28. April 2022 verkündete Urteil der 14d. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (14d O 7/21) abgeändert.

  • II. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, letztere zu vollziehen am gesetzlichen Vertreter, untersagt,

    1. mit der X. oder einem anderen Unternehmen den von ihr im Bundesanzeiger vom … ausgeschriebenen Wegenutzungsvertrag zum Betrieb des Stromversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Konzessionsgebiet I. abzuschließen, bevor sie nicht der mit Schreiben der Antragstellerin vom 18. Juni 2021 erhobenen und in der Antragsschrift weiterverfolgten Rüge 4 abgeholfen und eine neue Auswahlentscheidung unter Ausschluss der X. getroffen hat;
    1. mit der X. oder einem anderen Unternehmen den von ihr im Bundesanzeiger vom … ausgeschriebenen Wegenutzungsvertrag zum Betrieb des Gasversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung im Konzessionsgebiet I. abzuschließen, bevor sie nicht der mit Schreiben der Antragstellerin vom 18. Juni 2021 erhobenen und in der Antragsschrift weiterverfolgten Rüge 4 abgeholfen und eine neue Auswahlentscheidung unter Ausschluss der X. getroffen hat.
  • III. Die Anschlussberufung der Antragsgegnerin ist gegenstandslos.

  • IV. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin zu tragen. Die Streithelferin trägt ihre notwendigen Auslagen selbst.

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