Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-05-30, 26 U 7/22

26 U 7/22Tribunal Superior30 de mai. de 2023

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Regest

§§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 818 Abs. 3 BGB, 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014/2017, 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017 1. Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von EEG-Umlagezahlungen, die ein stromkostenintensives Unternehmen vor Inkrafttreten von § 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017 aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags an sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen erbracht hat, findet auch nach Inkrafttreten von § 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017 in den jeweiligen Leistungsverhältnissen statt, nicht im Wege der Direktkondiktion zwischen dem stromkostenintensiven Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber. 2. Das Elektrizitätsunternehmen kann sich im Verhältnis zu seinem Kunden nach der Weiterleitung der EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber nicht auf Entreicherung berufen.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 U 7/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-30

Aktenzeichen: 26 U 7/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0530.26U7.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

§§ 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 1, 818 Abs. 3 BGB, 60 Abs. 1 S. 1 EEG 2014/2017, 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017

Die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung von EEG-Umlagezahlungen, die ein stromkostenintensives Unternehmen vor Inkrafttreten von § 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017 aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags an sein Elektrizitätsversorgungsunternehmen erbracht hat, findet auch nach Inkrafttreten von § 60a Abs. 1 S. 1 EEG 2017 in den jeweiligen Leistungsverhältnissen statt, nicht im Wege der Direktkondiktion zwischen dem stromkostenintensiven Unternehmen und dem Übertragungsnetzbetreiber.

Das Elektrizitätsunternehmen kann sich im Verhältnis zu seinem Kunden nach der Weiterleitung der EEG-Umlage an den Übertragungsnetzbetreiber nicht auf Entreicherung berufen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 09.11.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die angefochtene Entscheidung ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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