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3 Kart 3/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-05-17, 3 Kart 3/22
3 Kart 3/22Tribunal Superior17 de mai. de 2023
1. § 13c Abs. 3 S. 2 EnWG ermöglicht einen vom Willen des Anlagenbetreibers abhängigen Eintritt in die Netzreserve vor Ablauf der Anzeigefrist des § 13b Abs. 1 S. 1 EnWG. Ein automatischer Eintritt in die Netzreserve erfolgt mit der Systemrelevanzausweisung nicht. 2. Der vorzeitige Eintritt in die Netzreserve setzt eine Inanspruchnahme des Übertragungsnetzbetreibers im Sinne des § 13c Abs. 4 S. 1 EnWG voraus. 3. Im Fall eines vorzeitigen Eintritts in die Netzreserve können neben den in § 13c Abs. 3 S. 2 EnWG ausdrücklich genannten Erhaltungs- und Betriebsbereitschaftsauslagen auch Erzeugungsauslagen gemäß § 13c Abs. 3 S. 1 Nr. 3 EnWG geltend gemacht werden. 4. Ein Anspruch auf Erstattung von Opportunitätskosten im Sinne des § 13c Abs. 3 S. 1 Nr. 4 EnWG besteht erst für die Zeit nach Ablauf der Anzeigefrist.
Entscheidungsdatum: 2023-05-17
Aktenzeichen: 3 Kart 3/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0517.3KART3.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 1. Dezember 2021 (BK…) wird insoweit aufgehoben, als unter Nr. 1 der Beschlussformel das Bestehen einer wirksamen Verfahrensregulierung für die Zeit ab der Inanspruchnahme vom 10. Juli 2017 nicht anerkannt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Bundesnetzagentur trägt 80 % der Gerichtskosten und 80 % der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin. Diese trägt 20 % der Gerichtskosten und 20 % der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten der Bundesnetzagentur. Eine weitere Kostenerstattung findet nicht statt.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
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