Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-05-04, 16 U 263/22

16 U 263/22Tribunal Superior4 de mai. de 2023

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Regest

1. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach Teilerlass einer einstweiligen Verfügung ist bezüglich des erlassenen Verfügungsteils kein Äquivalent für eine Parteizustellung, mit der eine einstweilige Verfügung vollzogen wird. 2. Wird eine bezüglich des wirtschaftlich überragend wichtigen Teils des ursprünglichen Verfügungsantrags erlassene einstweilige Verfügung vom Antragsteller nicht rechtzeitig vollzogen, so ist dies hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Teils des Verfügungsantrags, dem noch nicht entsprochen worden ist, dringlichkeitsschädlich.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 16 U 263/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-05-04

Aktenzeichen: 16 U 263/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0504.16U263.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 936, 929 Abs. 2 Satz 1

Leitsätze

  1. Ein Tatbestandsberichtigungsantrag nach Teilerlass einer einstweiligen Verfügung ist bezüglich des erlassenen Verfügungsteils kein Äquivalent für eine Parteizustellung, mit der eine einstweilige Verfügung vollzogen wird.

  2. Wird eine bezüglich des wirtschaftlich überragend wichtigen Teils des ursprünglichen Verfügungsantrags erlassene einstweilige Verfügung vom Antragsteller nicht rechtzeitig vollzogen, so ist dies hinsichtlich des mit der Berufung weiterverfolgten Teils des Verfügungsantrags, dem noch nicht entsprochen worden ist, dringlichkeitsschädlich.

Tenor

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das am 28. Oktober 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal (3 O 181/22) dahingehend abgeändert, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung insgesamt zurückgewiesen wird.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens in beiden Instanzen hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

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