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3 Wx 55/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-03-16, 3 Wx 55/22
3 Wx 55/22Tribunal Superior16 de mar. de 2023
1. Der Gesellschafter einer GmbH ist weder nach § 59 Abs. 1 FamFG noch nach § 59 Abs. 2 FamFG befugt, Beschwerde gegen die Entscheidung des Registergerichts einzulegen, die Eintragung einer Person als Geschäftsführer der GmbH nicht nach § 395 FamFG im Handelsregister zu löschen. 2. Dasselbe gilt, wenn das Registergericht die Löschung einer im Handelsregister eingetragenen nichtigen Geschäftsführerbestellung nach § 398 FamFG ablehnt.
Entscheidungsdatum: 2023-03-16
Aktenzeichen: 3 Wx 55/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0316.3WX55.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Normen: §§ 395 Abs. 1 Satz 1, 398, 59 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1. vom 24. März 2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Duisburg – Registergericht – vom 18. Februar 2022 wird verworfen.
II. Der Beteiligte zu 1. hat die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen sowie der Beteiligten zu 2. die ihr in der Beschwerdeinstanz entstandene notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Beschwerdewert beträgt 5.000 Euro.
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