Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-02-21, 2 RBs 18/23

2 RBs 18/23Tribunal Superior21 de fev. de 2023

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Regest

StPO § 265 Abs. 1, § 344 Abs. 2 Satz 2 OWiG § 79 Abs. 3 1. Für die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge genügt es nicht, zu den Verfahrenstatsachen nahezu den gesamten Akteninhalt in die Begründungsschrift einzukopieren, statt bezogen auf die konkrete Verfahrensrüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen. 2. Ist der Betroffene bereits im „ersten Durchgang“ wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt worden, bedarf es nach der Zurückverweisung der Sache keiner Wiederholung des Hinweises auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 21. Februar 2023, IV-2 RBs 18/23

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RBs 18/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-21

Aktenzeichen: 2 RBs 18/23

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0221.2RBS18.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

StPO § 265 Abs. 1, § 344 Abs. 2 Satz 2

OWiG § 79 Abs. 3

Für die ordnungsgemäße Erhebung einer Verfahrensrüge genügt es nicht, zu den Verfahrenstatsachen nahezu den gesamten Akteninhalt in die Begründungsschrift einzukopieren, statt bezogen auf die konkrete Verfahrensrüge (lediglich) den insoweit relevanten Verfahrensstoff mitzuteilen.

Ist der Betroffene bereits im „ersten Durchgang“ wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit verurteilt worden, bedarf es nach der Zurückverweisung der Sache keiner Wiederholung des Hinweises auf die Möglichkeit einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 21. Februar 2023, IV-2 RBs 18/23

Tenor

Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.

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