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3 Kart 24/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2023-01-18, 3 Kart 24/22
3 Kart 24/22Tribunal Superior18 de jan. de 2023
Zuordnungsgegenstand der für Windenergieanlagen an Land erteilten Zuschläge sind alle Anlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene immissionsschutzrechtliche Genehmigung bezieht. Dies gilt auch nach Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage. Im Falle der Zerstörung einer bereits in Betrieb genommenen Anlage und deren Ersetzung durch einen Neubau gleichen Typs auf Grundlage einer auf die ursprüngliche Genehmigung bezogenen Änderungsgenehmigung verliert der Zuschlag deshalb nicht aus einem „sonstigen Grund“ i.S.d. § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 seine Wirksamkeit und ist nicht zu entwerten.
Entscheidungsdatum: 2023-01-18
Aktenzeichen: 3 Kart 24/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2023:0118.3KART24.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Kartellsenat
Zuordnungsgegenstand der für Windenergieanlagen an Land erteilten Zuschläge sind alle Anlagen, auf die sich die in dem Gebot angegebene immissionsschutzrechtliche Genehmigung bezieht. Dies gilt auch nach Errichtung und Inbetriebnahme einer Anlage. Im Falle der Zerstörung einer bereits in Betrieb genommenen Anlage und deren Ersetzung durch einen Neubau gleichen Typs auf Grundlage einer auf die ursprüngliche Genehmigung bezogenen Änderungsgenehmigung verliert der Zuschlag deshalb nicht aus einem „sonstigen Grund“ i.S.d. § 35a Abs. 1 Nr. 4 EEG 2017 seine Wirksamkeit und ist nicht zu entwerten.
Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom 02.05.2022 (Az. …) wird aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Kosten der Beschwerdeführerin trägt die Bundesnetzagentur.
Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
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