Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-10-10, 26 W 5/22

26 W 5/22Tribunal Superior10 de out. de 2022

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Regest

I-26 W 5/22 Leitsatz §§ 935, 940 ZPO, § 302 AktG 1. Zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes kommt eine Befriedigungsverfügung in vorweggenommener Erfüllung des Hauptsacheanspruchs in Betracht, wenn das Unterbleiben der einstweiligen Verfügung zu einer existenziellen Notlage oder zu irreparablen Schädigungen des Antragstellers führt und keine vergleichbaren Nachteile zulasten des Antragsgegners einzutreten drohen. 2. Besteht zwischen der Antragstellerin und der Muttergesellschaft ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, nach dessen § 3 Abs. 1 für die Verlustübernahme § 302 AktG gilt, lässt sich allein aus der finanziellen Situation der Antragstellerin eine Existenzgefährdung nicht herleiten.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 26 W 5/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-10

Aktenzeichen: 26 W 5/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:1010.26W5.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 26. Zivilsenat

Leitsätze

I-26 W 5/22

Leitsatz

§§ 935, 940 ZPO, § 302 AktG

    1. Zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Rechtsschutzes kommt eine Befriedigungsverfügung in vorweggenommener Erfüllung des Hauptsacheanspruchs in Betracht, wenn das Unterbleiben der einstweiligen Verfügung zu einer existenziellen Notlage oder zu irreparablen Schädigungen des Antragstellers führt und keine vergleichbaren Nachteile zulasten des Antragsgegners einzutreten drohen.
    1. Besteht zwischen der Antragstellerin und der Muttergesellschaft ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, nach dessen § 3 Abs. 1 für die Verlustübernahme § 302 AktG gilt, lässt sich allein aus der finanziellen Situation der Antragstellerin eine Existenzgefährdung nicht herleiten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 05.10.2022 gegen den Beschluss der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 30.09.2022 (Az. 36 O 47/22) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 05.10.2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 30 Mio. € festgesetzt.

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