Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-09-13, 2 Ws 181-183/22

2 Ws 181-183/22Tribunal Superior13 de set. de 2022

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Regest

StPO § 222b, § 345 Abs. 2 Bei einem Besetzungseinwand ist das Nachschieben von Tatsachen auch dann unzulässig, wenn die Beanstandungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Regelung des § 222b Abs. 1 Satz 3 StPO, wonach alle Beanstandungen gleichzeitig vorzubringen sind, kann sich notwendigerweise nur auf die laufende Beanstandungsfrist beziehen. Denn nach deren Ablauf ist Vorbringen zu einer vorschriftswidrigen Besetzung ohnehin präkludiert. OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Beschluss vom 13. September 2022, III-2 Ws 181-183/22

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 Ws 181-183/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-13

Aktenzeichen: 2 Ws 181-183/22

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0913.2WS181.183.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

StPO § 222b, § 345 Abs. 2

Bei einem Besetzungseinwand ist das Nachschieben von Tatsachen auch dann unzulässig, wenn die Beanstandungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Die Regelung des § 222b Abs. 1 Satz 3 StPO, wonach alle Beanstandungen gleichzeitig vorzubringen sind, kann sich notwendigerweise nur auf die laufende Beanstandungsfrist beziehen. Denn nach deren Ablauf ist Vorbringen zu einer vorschriftswidrigen Besetzung ohnehin präkludiert.

OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat

Beschluss vom 13. September 2022, III-2 Ws 181-183/22

Tenor

Die Besetzungseinwände werden auf Kosten des jeweiligen Angeklagten als unzulässig verworfen.

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