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20 U 23/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-07-07, 20 U 23/22
20 U 23/22Tribunal Superior7 de jul. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-07-07
Aktenzeichen: 20 U 23/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0707.20U23.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 20. Zivilsenat
Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 2. Dezember 2021 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf – Az. 14c O 70/21 – abgeändert und den Antragsgegnerinnen wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen rechtlichen Vertreter der Antragsgegnerinnen zu vollziehen ist, untersagt,
im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union,
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gekennzeichnet durch
zu benutzen, insbesondere anzubieten (einschließlich zu bewerben), in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen, und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen,
wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet:
Die Vollziehung der einstweiligen Verfügung ist davon abhängig, dass die Antragstellerin vor der Vollziehung (innerhalb der Vollziehungsfrist) Sicherheit in Höhe von jeweils 25.000,- EUR an die Antragsgegnerinnen leistet.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsgegnerinnen.
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