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6 StS 1/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-05-31, 6 StS 1/21
6 StS 1/21Tribunal Superior31 de mai. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-31
Aktenzeichen: 6 StS 1/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0531.6STS1.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Strafsenat
1. Der Angeklagte B. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen das Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
acht Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.
2. Der Angeklagte C. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und acht Monaten
verurteilt.
3. Der Angeklagte A. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von
sechs Jahren und acht Monaten
verurteilt.
4. Der Angeklagte E. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
5. Der Angeklagte F. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und neun Monaten
verurteilt.
6. Die in dieser Sache vom 29. April 2020 bis 3. August 2020 erlittene Auslieferungshaft des Angeklagten F. in Albanien wird im Maßstab von 1:2 auf die gegen ihn erkannte Freiheitsstrafe angerechnet.
7. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Soweit der Angeklagte B. freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten B. der Staatskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013.
§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52 StGB.
§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52 StGB.
§§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Variante 2, 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52, 53 StGB, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Variante 1 und 2, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b Variante 2 WaffG.
§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52 StGB.
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