Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-05-31, 6 StS 1/21

6 StS 1/21Tribunal Superior31 de mai. de 2022

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 6 StS 1/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-31

Aktenzeichen: 6 StS 1/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0531.6STS1.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Strafsenat

Tenor

1. Der Angeklagte B. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen das Bereitstellungsverbot eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

acht Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Im Übrigen wird er freigesprochen.

2. Der Angeklagte C. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren und acht Monaten

verurteilt.

3. Der Angeklagte A. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von

sechs Jahren und acht Monaten

verurteilt.

4. Der Angeklagte E. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition sowie in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Erwerb einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition, mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Patronenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

neun Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

5. Der Angeklagte F. wird wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung im Ausland zu einer Freiheitsstrafe von

vier Jahren und neun Monaten

verurteilt.

6. Die in dieser Sache vom 29. April 2020 bis 3. August 2020 erlittene Auslieferungshaft des Angeklagten F. in Albanien wird im Maßstab von 1:2 auf die gegen ihn erkannte Freiheitsstrafe angerechnet.

7. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens. Soweit der Angeklagte B. freigesprochen wurde, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten B. der Staatskasse zur Last.

Angewendete Vorschriften:

  • 1. bezüglich des Angeklagten B.:

§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52, 53 StGB, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Variante 8 AWG i.V.m. Art. 2 der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 632/2013 der Kommission vom 28. Juni 2013.

  • 2. bezüglich des Angeklagten C.:

§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52 StGB.

  • 3. bezüglich des Angeklagten A.:

§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52 StGB.

  • 4. bezüglich des Angeklagten E.:

§§ 89a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 Variante 2, 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52, 53 StGB, §§ 2 Abs. 2, 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Variante 1 und 2, Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b Variante 2 WaffG.

  • 5. bezüglich des Angeklagten F.:

§§ 129a Abs. 1 Nr. 1, 129b Abs. 1, 52 StGB.

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