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2 RVs 15/22•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-05-24, 2 RVs 15/22
2 RVs 15/22Tribunal Superior24 de mai. de 2022
StPO § 161 Abs. 3, § 163f Abs. 1, § 479 Abs. 2 Satz 1 StVG § 21 Abs. 1 Wird bei einer längerfristigen Observation festgestellt, dass der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt, dürfen die erlangten personenbezogenen Daten nicht in dem Strafverfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwendet werden. Denn zur Aufklärung einer Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG, die schon allgemein betrachtet keine Straftat von erheblicher Bedeutung darstellt, hätte eine längerfristige Observation nicht angeordnet werden dürfen (Gedanke des „hypothetischen Ersatzeingriffs“). OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat Urteil vom 24. Mai 2022, III-2 RVs 15/22
Entscheidungsdatum: 2022-05-24
Aktenzeichen: 2 RVs 15/22
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0524.2RVS15.22.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Strafsenat
StPO § 161 Abs. 3, § 163f Abs. 1, § 479 Abs. 2 Satz 1
StVG § 21 Abs. 1
Wird bei einer längerfristigen Observation festgestellt, dass der Beschuldigte ein Kraftfahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führt, dürfen die erlangten personenbezogenen Daten nicht in dem Strafverfahren wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwendet werden. Denn zur Aufklärung einer Straftat nach § 21 Abs. 1 StVG, die schon allgemein betrachtet keine Straftat von erheblicher Bedeutung darstellt, hätte eine längerfristige Observation nicht angeordnet werden dürfen (Gedanke des „hypothetischen Ersatzeingriffs“).
OLG Düsseldorf, 2. Strafsenat
Urteil vom 24. Mai 2022, III-2 RVs 15/22
Die Revision wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
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