Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-05-02, 12 W 18/21

12 W 18/21Tribunal Superior2 de mai. de 2022

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Regest

§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO 1. Eine isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich im Hauptsacheverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen. 2. Hat der Beklagte, nachdem sein Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, in einem Vergleich die Klageforderung in vollem Umfang anerkannt, ist das Rechtsmittelgericht im Rahmen der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung grundsätzlich an die durch die Parteien selbst im Rahmen des Vergleichs getroffene Kostenentscheidung zum Nachteil des Beklagten gebunden. Das gilt auch dann, wenn der Kläger sich in dem Vergleich zu einem Verzicht auf die restliche Forderung bereit erklärt hat, falls der Beklagte innerhalb einer gesetzten Frist einen Teilbetrag auf die Klageforderung zahlt.

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 12 W 18/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-02

Aktenzeichen: 12 W 18/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0502.12W18.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Leitsätze

§ 114 Abs. 1 S. 1 ZPO

    1. Eine isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen Vergleich im Hauptsacheverfahren ist grundsätzlich ausgeschlossen.
    1. Hat der Beklagte, nachdem sein Prozesskostenhilfeantrag mangels Erfolgsaussicht abgelehnt worden ist, in einem Vergleich die Klageforderung in vollem Umfang anerkannt, ist das Rechtsmittelgericht im Rahmen der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzustellenden Beurteilung der Erfolgsaussicht der Rechtsverteidigung grundsätzlich an die durch die Parteien selbst im Rahmen des Vergleichs getroffene Kostenentscheidung zum Nachteil des Beklagten gebunden. Das gilt auch dann, wenn der Kläger sich in dem Vergleich zu einem Verzicht auf die restliche Forderung bereit erklärt hat, falls der Beklagte innerhalb einer gesetzten Frist einen Teilbetrag auf die Klageforderung zahlt.

Tenor

wird die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 15.10.2021 (11 O 16/21) in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 12.01.2022 zurückgewiesen.

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