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18 U 139/16•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-03-30, 18 U 139/16
18 U 139/16Tribunal Superior30 de mar. de 2022
Entscheidungsdatum: 2022-03-30
Aktenzeichen: 18 U 139/16
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0330.18U139.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 03.11.2016, Az. 40 O 42/13, wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil bleibt die Klage – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – abgewiesen.
Die Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Landgerichts F.-Stadt hat die Klägerin zu tragen. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Revision werden der Klägerin zu 3/4 und der Beklagten zu 1/4 auferlegt.
Dieses Urteil und – soweit es nicht abgeändert wird – das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn die Beklagte nicht vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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