Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-03-09, 1 Kart 2/21 (V)

1 Kart 2/21 (V)Tribunal Superior9 de mar. de 2022

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 1 Kart 2/21 (V) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-03-09

Aktenzeichen: 1 Kart 2/21 (V)

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0309.1KART2.21V.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kartellsenat

Tenor

  • I. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) wird festgestellt, dass die dem Beschluss des Bundeskartellamts vom 25. November 2020 (B1-195/19 ) unter Ziffer I. A., B. und D. des Tenors beigefügten Nebenbestimmungen rechtswidrig waren.

  • II. Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 2) werden die dem vorgenannten Beschluss unter Ziffer I. C. des Tenors beigefügten Nebenbestimmungen aufgehoben.

  • III. Das Bundeskartellamt trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und hat den Beteiligten zu 1) und 2) die ihnen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Kosten zu erstatten. Im übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

  • IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  • V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30 Millionen €.

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