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2 RBs 221/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-01-10, 2 RBs 221/21
2 RBs 221/21Tribunal Superior10 de jan. de 2022
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1 StPO § 152 Abs. 2 Nur evidente und unerträglich schwerwiegende Mängel einer Unterbrechungshandlung hindern deren verjährungsunterbrechende Wirkung. Daher muss sich die Bejahung eines Anfangsverdachts bei einer nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Anordnung als schlechthin unvertretbar und nicht mehr verständlich darstellen, damit die Unterbrechungswirkung entfällt. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 10. Januar 2022, IV-2 RBs 221/21
Entscheidungsdatum: 2022-01-10
Aktenzeichen: 2 RBs 221/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0110.2RBS221.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
OWiG § 33 Abs. 1 Nr. 1, § 46 Abs. 1
StPO § 152 Abs. 2
Nur evidente und unerträglich schwerwiegende Mängel einer Unterbrechungshandlung hindern deren verjährungsunterbrechende Wirkung. Daher muss sich die Bejahung eines Anfangsverdachts bei einer nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 OWiG getroffenen Anordnung als schlechthin unvertretbar und nicht mehr verständlich darstellen, damit die Unterbrechungswirkung entfällt.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 10. Januar 2022, IV-2 RBs 221/21
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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