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2 RBs 215/21•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2022-01-03, 2 RBs 215/21
2 RBs 215/21Tribunal Superior3 de jan. de 2022
OWiG § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 3 Satz 1 StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 1. Sind bei Erlass des Verwerfungsurteils Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, genügt eine an dem Gesetzestext des § 74 Abs. 2 OWiG orientierte Kurzbegründung. 2. Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit der Verfahrensrüge geltend machen, wobei sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden müssen. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 3. Januar 2022, IV-2 RBs 215/21
Entscheidungsdatum: 2022-01-03
Aktenzeichen: 2 RBs 215/21
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2022:0103.2RBS215.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen
OWiG § 74 Abs. 2, § 79 Abs. 3 Satz 1
StPO § 344 Abs. 2 Satz 2
Sind bei Erlass des Verwerfungsurteils Entschuldigungsgründe weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich, genügt eine an dem Gesetzestext des § 74 Abs. 2 OWiG orientierte Kurzbegründung.
Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Ladung kann der Betroffene im Rechtsbeschwerdeverfahren nur mit der Verfahrensrüge geltend machen, wobei sämtliche hierfür maßgeblichen Umstände gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgetragen werden müssen.
OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen
Beschluss vom 3. Januar 2022, IV-2 RBs 215/21
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Rechtsmittels.
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