Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-12-09, 2 U 1/21

2 U 1/21Tribunal Superior9 de dez. de 2021

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 U 1/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-12-09

Aktenzeichen: 2 U 1/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1209.2U1.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Tenor

  • I. Auf die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) wird das am 10. November 2020 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf teilweise abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie sich gegen die angegriffene Ausführungsform I (X1 und X2) richtet.

  • II. Die sich auf die angegriffene Ausführungsform II (X3, X4 und X5) beziehende Berufung der Beklagten zu 1) und 3) gegen das am 10. November 2020 verkündete Urteil der 4b Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen, jedoch mit der Maßgabe, dass

unter Ziff. II. eine Belegvorlage nur im Hinblick auf die Angaben unter lit. a) geschuldet ist

und

es unter Ziffer V. statt „an einen von ihr zu benennenden Treuhänder [...] (alternativ an einen zur Vernichtung bereiten Gerichtsvollzieher)“ nunmehr heißt: „an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher“.

  • III. Die Gerichtskosten erster und zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 50 %, die Beklagte zu 1) zu 20 % und die Beklagte zu 3) zu 30 %.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erster und zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 1) zu 20 % und die Beklagte zu 3) zu 30 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin zu 50 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

  • IV. Das Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,- € (Beklagte zu 1)) bzw. in Höhe von 750.000,- € (Beklagte zu 3)) abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten wegen ihrer Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für die Beklagten jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 120 % leisten.

  • V. Die Revision wird nicht zugelassen.

  • VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.500.000,- € festgesetzt, wovon 1.000.000,- € auf die Beklagte zu 1) und jeweils 750.000,- € auf die Beklagten zu 2) und zu 3) entfallen.

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