Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-11-16, 2 RBs 191/21

2 RBs 191/21Tribunal Superior16 de nov. de 2021

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Regest

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1 OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1 1. Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren steht der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gleich und stellt keinen Zulassungsgrund dar. Die Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG kann nicht in ausdehnender Auslegung oder analog auf Fälle von Verstößen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens angewendet werden. 2. Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde allein zur Fortbildung des sachlichen Rechts vorgesehen. Aus der einschränkenden Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG folgt eindeutig, dass der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts in verfahrensrechtlicher Hinsicht erst bei einer Geldbuße von mehr als 100 Euro in Betracht kommt. OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluss vom 16. November 2021, IV-2 RBs 191/21

Texto completo

Oberlandesgericht Düsseldorf — 2 RBs 191/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-11-16

Aktenzeichen: 2 RBs 191/21

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1116.2RBS191.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Senat für Bußgeldsachen

Leitsätze

GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 1

OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1

Die Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren steht der Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht gleich und stellt keinen Zulassungsgrund dar. Die Regelung des § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG kann nicht in ausdehnender Auslegung oder analog auf Fälle von Verstößen gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens angewendet werden.

Bei einer Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde allein zur Fortbildung des sachlichen Rechts vorgesehen. Aus der einschränkenden Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG folgt eindeutig, dass der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts in verfahrensrechtlicher Hinsicht erst bei einer Geldbuße von mehr als 100 Euro in Betracht kommt.

OLG Düsseldorf, 2. Senat für Bußgeldsachen

Beschluss vom 16. November 2021, IV-2 RBs 191/21

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.

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