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23 U 223/20•Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-11-04, 23 U 223/20
23 U 223/20Tribunal Superior4 de nov. de 2021
Entscheidungsdatum: 2021-11-04
Aktenzeichen: 23 U 223/20
ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:1104.23U223.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 23. Zivilsenat
Die Gehörsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.08.2021 wird verworfen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Beschluss des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.08.2021 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 Abs. 1 ZPO auf Antrag des Streithelfers der Klägerin dahingehend ergänzt, dass zwischen den ersten und zweiten Absatz folgender Absatz eingefügt wird:
„Die Beklagte trägt die Kosten der Streithilfe.“
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren wird in Abänderung des am 20.11.2020 verkündeten Urteils der Einzelrichterin der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf und des Beschlusses des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24.08.2021 auf 21.288,96 € festgesetzt.
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