Oberlandesgericht Düsseldorf, 2021-09-01, 3 Kart 209/20

3 Kart 209/20Tribunal Superior1 de set. de 2021

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Regest

Feststellungsfähige Zuwiderhandlung im Sinne des § 65 Abs. 3 EnWG kann auch ein Verstoß des Bilanzkreisverantwortlichen gegen die ihm aufgrund des Standardbilanzkreisvertrags (Strom) 2011 obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung (Ziff. 5.1., 5.2.) bzw. zur Vermeidung „signifikanter Bilanzkreisabweichungen“ (Ziff. 11.4.) sein. Treten Bilanzungleichgewichte in signifikanter Höhe ein, obliegt es zunächst dem Bilanzkreisverantwortlichen, mögliche – entlastende – Erklärungen anzubieten und Ursachen für die aufgetretenen Bilanzabweichungen zu benennen. Kommt er dieser Darlegungslast – so wie hier – in ausreichendem Maße nach, trifft die Regulierungsbehörde eine sekundäre Darlegungslast. Im Rahmen der ihr insoweit obliegenden Erklärungspflicht hat sie sich mit dem Verteidigungsvorbringen des Bilanzkreisverantwortlichen qualifiziert auseinanderzusetzen und erforderlichenfalls den Sachverhalt weiter aufzuklären (§ 68 Abs. 1 EnWG). Dieser sekundären Darlegungslast sowie Aufklärungs- und Ermittlungspflicht ist die Regulierungsbehörde im Streitfall im Hinblick auf den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Pflichtenverstoß (Prognosedefizite) angesichts deren detaillierter Ausführungen zu diesem Komplex nicht hinreichend nachgekommen, obgleich ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Dieses Versäumnis geht zu ihren Lasten, da es im Rahmen des § 65 Abs. 3 EnWG der Regulierungsbehörde obliegt, den Nachweis eines Pflichtenverstoßes zu führen.

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Oberlandesgericht Düsseldorf — 3 Kart 209/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-09-01

Aktenzeichen: 3 Kart 209/20

ECLI: ECLI:DE:OLGD:2021:0901.3KART209.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Kartellsenat

Leitsätze

Feststellungsfähige Zuwiderhandlung im Sinne des § 65 Abs. 3 EnWG kann auch ein Verstoß des Bilanzkreisverantwortlichen gegen die ihm aufgrund des Standardbilanzkreisvertrags (Strom) 2011 obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Bilanzkreisbewirtschaftung (Ziff. 5.1., 5.2.) bzw. zur Vermeidung „signifikanter Bilanzkreisabweichungen“ (Ziff. 11.4.) sein.

Treten Bilanzungleichgewichte in signifikanter Höhe ein, obliegt es zunächst dem Bilanzkreisverantwortlichen, mögliche – entlastende – Erklärungen anzubieten und Ursachen für die aufgetretenen Bilanzabweichungen zu benennen. Kommt er dieser Darlegungslast – so wie hier – in ausreichendem Maße nach, trifft die Regulierungsbehörde eine sekundäre Darlegungslast. Im Rahmen der ihr insoweit obliegenden Erklärungspflicht hat sie sich mit dem Verteidigungsvorbringen des Bilanzkreisverantwortlichen qualifiziert auseinanderzusetzen und erforderlichenfalls den Sachverhalt weiter aufzuklären (§ 68 Abs. 1 EnWG).

Dieser sekundären Darlegungslast sowie Aufklärungs- und Ermittlungspflicht ist die Regulierungsbehörde im Streitfall im Hinblick auf den der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Pflichtenverstoß (Prognosedefizite) angesichts deren detaillierter Ausführungen zu diesem Komplex nicht hinreichend nachgekommen, obgleich ihr dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Dieses Versäumnis geht zu ihren Lasten, da es im Rahmen des § 65 Abs. 3 EnWG der Regulierungsbehörde obliegt, den Nachweis eines Pflichtenverstoßes zu führen.

Tenor

Der Beschluss der Bundesnetzagentur vom … (…) wird aufgehoben.

Die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen außergerichtlichen Kosten sind von der Bundesnetzagentur zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf … Euro festgesetzt.

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